Grundlagen für die Umsetzung des Monitorings und Berichtspflichten in Natura 2000
Monitoring zu Erhaltungszuständen und Berichtspflichten
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie 92/43/EWG) verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 11 zur Durchführung eines allgemeinen Monitoring des Erhaltungszustandes der Arten und Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses. Die Ergebnisse dieses Monitorings stellen eine wichtige Grundlage für den alle 6 Jahre zu erstellenden nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der FFH-Richtlinie dar. Die Erhaltungszustände der Lebensraumtypen des Anhangs I sowie der Arten der Anhänge II, IV und V werden in die drei Kategorien „günstig“ (grün / FV), „ungünstig-unzureichend" (gelb / U1) oder "ungünstig-schlecht" (rot / U2) eingestuft und in einem nationalen FFH-Monitoring-Bericht zusammen gefasst.
Darüber hinaus schreiben FFH-Richtlinie sowie die Vogelschutz-Richtlinie vor, dass in regelmäßigen Abständen über Schritte und Maßnahmen zur Umsetzung beider Richtlinien an die Europäische Kommission berichtet werden muss (Berichtspflicht nach Artikel 17 der FFH- bzw. Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie).
Geht aus den Berichten zum Monitoring der Erhaltungsziele und zur Umsetzung der Richtlinien hervor, dass die Ziel der Richtlinien nur unzureichend umgesetzt werden, so drohen den jeweiligen Vertragsstaaten Sanktionen bis hin zu Klagen im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren. So wurde von der EU-Kommsission 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet (NABU: https://www.nabu.de/news/2021/02/29441.html).
Erhaltungsziele
Für die Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) wurden bei der Meldung durch die jeweiligen Länder sogenannte Erhaltungsziele definiert.
Diese Erhaltungsziele beschreiben die Maßnahmen, mit denen im jeweiligen Gebiet die dort vorkommenden und im sog. „Standarddatenbogen“ erfassten Arten des Anhangs II und Lebensraumtypen des Anhangs I erhalten werden sollen bzw. in welche Richtung sie entwickelt werden sollen.
Die Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes sind damit rechtlich verbindliche Vorgaben, die durch folgende Rechtsgrundlagen geregelt werden:
- Sie sind die Bezugsgröße für das allgemeine Verschlechterungsverbot in Natura 2000-Gebieten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.
- Bei einer Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebietes als Schutzgebiet nach nationalem Recht gemäß § 20 Abs. 2 BNatSchG sind die Erhaltungsziele die Grundlage, aus der sich der Schutzzweck ergibt (vgl. § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG).
- Für Pläne (z.B. einen Bebauungsplan) oder Projekte (z.B. Straßenplanung oder jegliche andere Eingriffe), die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen können, schreibt Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes die Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes oder Planes mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes vor. Es muss also ein "Verträglichkeitsgutachten" erstellt werden.
Prüfung der Verträglichkeit
In der Praxis bedeutet die Prüfung der Verträglichkeit eines „Projekts“, also eines Eingriffs in ein Natura 2000-Gebiet eine zweistufige Prüfung:
- Verträglichkeitsabschätzung: geprüft wird, ob das geplante Projekt in der Lage ist, Schutzzweck bzw. Erhaltungsziele des Gebietes zu beeinträchtigen. Diese Vorabschätzung wird i.d.R. durch die genehmigende Behörde, meist jedoch durch die Untere oder Höhere/Obere Naturschutzbehörde durchgeführt. Ergibt die Abschätzung, dass eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, wird i.d.R. eine
- Verträglichkeitsprüfung gefordert (meist „FFH-VP“ abgekürzt), die der Eingriffsverursacher erstellen (lassen) muss und die anschließend von der Genehmigungsbehörde bzw. den Naturschutzbehörden geprüft wird. Darin wird dargelegt, wie die einzelnen Schutzgegenstände (Anhang II-Arten, Anhang I-LRTs, Erhaltungsziele) beeinträchtigt werden, wie der Eingriff in der Kumulationswirkung mit anderen Eingriffen in das Gebiet wirkt und wie bei erheblicher Beeinträchtigung durch geeignete Maßnahmen diese Beeinträchtigung gemindert bzw. vermieden werden kann.
Im Folgenden finden sich beispielhaft einige Links zu Webadressen, auf denen Erhaltungsziele für FFH-Gebiete in den Bundesländern abgerufen werden können:
BfN: https://www.bfn.de/ffh-bericht-2019#anchor-2545.