Natura-2000-Manager/in Deutschland:
„Lehrgang über Grundlagen, Ökologie und Management von europaweit geschützen Arten und Lebensraumtypen “




Natura 2000 und Freizeitnutzung

In der Natur zu sein, macht 90% der Bevölkerung Deutschlands glücklich (BMUB & BfN 2015, S. 62). Grundsätzlich können hierbei jedoch Konflikte zwischen den Zielen von Natura 2000 und der Freizeitnutzung von Natur und damit auch den Schutzgütern der FFH- und Vogelschutz-RL entstehen. So dürfen besonders und streng geschützte Arten nach § 44 BNatschG z.B. eben nicht gestört werden. Auf der anderen Seite sind das allgemeine Betretungsrecht und die Erfahrbarkeit auch von schützenswerten Teilen der Natur Ziele des BNatschG. Denn durch die Erfahrung von Natur entsteht die Bereitschaft, Natur zu schützen (Soga & Gaston 2016, Hergenröder et al. 2022).

In der Regel kann bei vielen Sport, Freizeit- und Erholungstätigkeiten in Natura 2000-Gebieten nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter ausgegangen werden. Allerdings sind folgende Einschränkungen zu beachten: i) Es dürfen keine Rechtsvorschriften entgegenstehen (z. B. Ver- und Gebote eines bestehenden Naturschutzgebietes), ii) die Erhaltungsziele des Gebietes und Erhaltungszustände der geschützten Lebensraumtypen und Arten dürfen sich nicht infolge der Nutzung verschlechtern. Werden Sport- und Freizeitaktivitäten im Sinne eines naturverträglichen Verhaltens ausgeübt, so ist i.d.R davon auszugehen, dass sie i.d.R. mit den Schutzzielen von Natura 2000 verträglich sind. Derartige Regeln und Empfehlungen sind in verschiedenen Handreichungen dargelegt.

Ob eine Verträglichkeit der Aktivitäten mit den Natura 2000-Erhaltungszielen gegeben ist, hängt von vielen Faktoren ab. Hierzu zählen die ausgeübte Sportart oder Freizeitaktivität, die Anzahl der Erholungssuchenden, die Nutzungsintensität, die art- oder lebensraumspezifische Empfindlichkeit, die Vorbelastung und die Summe der ökologischen Wirkfaktoren in einem Gebiet. Grundsätzlich müssen aber z.B. eine hohe Anzahl Erholungsuchender nicht zwangsläufig unverträglich mit Natura 2000-Erhaltunsgzielen sein (Palmino & Carrascal 2007, Gohlke et al. 2019).

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Quellen

BMUB, BfN (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Bundesamt für Naturschutz; 2016): Naturbewusstsein 2015 – Bevölkerungsumfrage zu Natur und biologischer Vielfalt.

Gohlke, A.-K., Henkel, A., Brunzel, S. (2019): Auswirkungen von Wandertourismus auf geschützte Vogelarten im Wald. Eine Untersuchung im Nationalpark Hainich (Thüringen). Naturschutz und Landschaftsplanung 51: 590 – 595.

Hergenröder K., Schneider J., Brunzel S. (2022): Naturbegegnung im Klassenzimmer. Empirische Untersuchung von Bildungsangeboten zum Rotmilan und Biber. Natur und Landschaft 97(3): 124 – 129. doi: 10.19217/NuL2022-03-02.

http://web01.bfn.cu.ennit.de/themen/natura-2000/management/kooperation-mit-nutzern/sport-und-erholung/

Soga M., Gaston K.J. (2016): Extinction of experience: The loss of human-nature interactions. Frontiers in Ecology and the Environment 14(2): 94 – 101. DOI: 10.1002/fee.1225.

Palmino, D., Carrascal, L. (2007): Impact of forest recreation on forest bird communities: non-detrimental effects of trail and picnic areas. ACTA ZOOLOGICA SINICA (53), 54-63.

Datum: 23.04.2024
Online: https://www.natura2000manager.de
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