Konflikte und Auswirkungen von Freizeitaktivitäten auf Natura 2000
Für die Ausführung verschiedener Sportarte oder anderweitiger Freizeitaktivitäten in der Natur werden auf Grund von spezifischen Gebiets-Eigenschaften oder der Schönheit der Lebensräume auch gerne Natura 2000-Gebiete genutzt. So gibt es viele Sportarten, die in engem Kontakt zu einem bestimmten Typ Lebensraum entstanden sind und nahezu nur dort so ausgeführt werden können. Beispielsweise zählen dazu die Wintersportarten im Hinblick auf Bergwiesen und alle alpinen Lebensräume, Klettersport im Hinblick auf alle felsigen Lebensräume und natürlich viele der Wassersportarten in Bezug auf viele Gewässerlebensräume. Daher gilt es in diesem Themenbereich sowohl aus der Sicht der Erholungssuchenden, Touristen und Natursportlern, wie auch aus der Sicht des Natura 2000-Managements zu analysieren, welche Auswirkungen auf die Gebiete und deren Schutzziele sich durch die landschaftsbezogenen Aktivitäten ergeben.
In der FFH-Richtlinie ist das Verschlechterungsverbot für Natura 2000-Gebiete verankert. Das bedeutet, dass die jeweilige Sportart oder Freizeitaktivität mit den Schutzzielen des jeweiligen Gebiets verträglich sein muss.
Die Bildung von verschiedenen Typen für Sportarten und Freizeitaktivitäten stellt eine Möglichkeit der differenzierten Betrachtung im Hinblick auf die Verträglichkeit für die Schutzgüter der FFH-Richtlinie dar. Der Typ 1 beinhaltet infrastrukturabhängige Aktivitäten in der freien Landschaft, also zum Beispiel Golfsport auf Golfplätzen oder alpiner Skisport mit Aufstiegshilfen und Liftanlagen. Aktivitäten, die auf besondere Eigenschaften von Natur und Landschaft angewiesen sind, machen den Typ 2 aus. Darunter zählen Wandertouren in den Alpen, Klettersport in Mittelgebirgen oder auch der Kanusport in kleinen und mittleren Gewässern. Zu Typ 3 sind Aktivitäten zu zählen, welche ohne besondere Anforderungen auskommen, also beispielsweise Radfahren oder Spazieren gehen.
Besondere Aufmerksamkeit muss auch auf Veranstaltungen und Events gelenkt werden, da diese in Einzelfällen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen können. Diese Beeinträchtigungen können zum Beispiel durch Zuschauende, begleitende Veranstaltungen mit Musik oder Kommentatoren oder durch die Anreise mit Autos und Bussen bestehen. In solchen Fällen kann für die Genehmigung der Veranstaltung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung oder eine artenschutzrechtliche Prüfung von Nöten sein.
Managementpläne für die Natura 2000-Gebiete können ein wirksames Instrument sein, um Problemen vorzubeugen und die Nutzung im Rahmen von Sport- und Freizeitaktivitäten zu regeln. Hierbei gilt es zu beachten, alle beteiligten Akteure mit einzubeziehen, die von den Regelungen des Managementplans betroffen sind.
Quellen
Garbe, C., Pröbstl, U., Meyer, M. u. Räth, B. (2005): Natura 2000 und nachhaltiger Tourismus in sensiblen Gebieten. Empfehlungen zum Management des Tourismus in Natura 2000-Gebieten im Sinne einer nachhaltigen Tourismusentwicklung. Bundeamt für Naturschutz/BfN-Skripten 134. Bonn.
Pröbstl, U. u. Prutsch, A. (2009): Natura 2000, Sport und Tourismus. Ein Leitfaden zur Anwendung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie. Hrsg.: Bundesamt für Naturschutz/BfN, Universität für Bodenkultur Wien, Umweltbundesamt/UBA, GmbH Stichting Recreatie, Deutscher Olympischer Sportbund/DOSB. Bonn.