Natura-2000-Manager/in Deutschland:
„Lehrgang über Grundlagen, Ökologie und Management von europaweit geschützen Arten und Lebensraumtypen “




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Arten und Lebensräume des Schutzgebietsnetzes Natura 2000

Die Arten und Lebensraumtypen des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sind durch zwei EU-Richtlinien festgelegt und werden durch die Überführung in nationales Recht (Bundesnaturschutzgesetz) geschützt. Dies sind die europäischen Vogelarten der "Vogelschutzrichtlinie" von 1979 (Richtlinie 79/409/EWG) und die Arten und Lebensraumtypen der "Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie" von 1992 (= "FFH-Richtlinie", 92/43/EWG). Beide wurden mehrfach ergänzt und aktualisiert, zuletzt nach dem Beitritt Kroatiens (2013/17/EU).

Insgesamt finden sich auf Anhang I der FFH-Richtlinie 231 Lebensraumtypen, davon 93 in Deutschland. Auf den Anhängen II, IV und V der FFH-RL sind über 1.000 Tier- und Pflanzenarten gelistet, von denen etwa 281 in Deutschland vorkommen. Arten können auch in mehr als einem Anhang aufgeführt sein. Alle einheimischen Vogelarten stehen auf der Vogelschutz-Richtlinie, von denen 100 gefährdete Arten auf dem Anhang I der Vogelschutz-RL gelistet sind und damit dem gleichen strengen Schutz wie der Arten des Anhang IV der FFH-RL unterliegen.

FFH- und Vogelschutzgebiete

Die Richtlinien dienen dem Schutz in Europa vorkommender und i.d.R. gefährdeter Arten und Lebensräume ("Arten/Lebensraumtypen gemeinschaftlicher Bedeutung"), für deren Erhalt die jeweiligen Länder eine besondere Verantwortung haben. Bei Planungen dürfen sich die "Erhaltungszustände der lokalen Populationen" nicht verschlechtern. So wurden für den Schutz der Lebensraumtypen und Arten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie besondere Schutzgebiete eingerichtet, im allgemeinen Sprachgebrauch "FFH-Gebiete" und "Vogelschutzgebiete" (letztere auch "SPA-Gebiete") genannt. Die gesetzlichen Regelungen für Deutschland dazu finden sich in den §§ 31 - 34 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz).

Bei den Arten und Lebensräumen der Anhänge I und II wird nach prioritären und nicht prioritären unterschieden. Für die prioritären Arten und Lebensräume gelten die strengsten Schutzvorschriften (§34 Abs. 4 BNatSchG bzw. Art. 6 FFH-Richtlinie).

Geschützte Arten

Die Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind "streng geschützt" und müssen ebenso wie europäische Vogelarten bei jeglichen Planungen, bei denen sie beeinträchtigt werden könnten, beachtet werden. Der Schutz dieser Arten ist in § 44 BNatSchG geregelt. Wirtschaftlich genutzte oder durch Jagd und Sammeln besonders gefährdete Arten, wie z. B. Arnika, Schneehase oder Weinbergschnecke, sind auf Anhang V der FFH-Richtlinie aufgelistet. Die Bestimmungen, die den Schutz und die nachhaltige Nutzung dieser Arten (und der Arten des Washingtoner Artenschutzabkommens) regeln, finden sich in den §§ 45 - 51 BNatSchG. Prekär ist hierbei, dass etliche Arten, die nur auf Anhang II, nicht jedoch auf Anhang IV oder V gelistet sind, faktisch nur innerhalb von FFH-Gebieten geschützt sind, jedoch nicht außerhalb. In den sogenannten "speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen (saP)" werden nur die Arten des Anhangs IV und die Vogelarten betrachtet.

Vögel und andere wertvolle Arten

Dass die Vögel separat in einer eigenen Richtlinie und nicht zusammen mit allen anderen gefährdeten Arten von Natura 2000 behandelt werden, hat historische Gründe, da viele Jahrzehnte Naturschutz gleichbedeutend mit Vogelschutz war und daher die erste europäische Naturschutzrichtlinie auch die Vogelschutzrichtlinie von 1979 war. Derzeit gibt es aufgrund einer offensichtlich immer noch starken reinen "Vogelschutzlobby" leider keinerlei Bestrebungen in der EU zu dem längst fälligen Schritt, beide Richtlinien zu einer zu vereinheitlichen und die Vögel auf die gleiche Ebene wie alle anderen wertvollen Arten zu stellen und in die Artenlisten der FFH-Anhänge einzureihen.

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Datum: 23.04.2024
Online: https://www.natura2000manager.de
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