Natura 2000 Erhaltungsziele
FĂŒr die Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) wurden bei der Meldung durch die jeweiligen LĂ€nder sog. Erhaltungsziele definiert.
Diese Erhaltungsziele beschreiben die MaĂnahmen, mit denen im jeweiligen Gebiet die dort vorkommenden und im sog. âStandarddatenbogenâ erfassten Arten des Anhangs II und Lebensraumtypen des Anhangs I erhalten werden sollen bzw. in welche Richtung sie entwickelt werden sollen.
Die Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes sind damit rechtlich verbindliche Vorgaben, die durch folgende Rechtsgrundlagen geregelt werden:
- Sie sind die BezugsgröĂe fĂŒr das allgemeine Verschlechterungsverbot in Natura 2000-Gebieten gemÀà § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.
- Bei einer Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebietes als Schutzgebiet nach nationalem Recht gemÀà § 20 Abs. 2 BNatSchG sind die Erhaltungsziele die Grundlage, aus der sich der Schutzzweck ergibt (vgl. § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG).
- FĂŒr PlĂ€ne (z.B. einen Bebauungsplan) oder Projekte (z.B. StraĂenplanung oder jegliche andere Eingriffe), die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen PlĂ€nen oder Projekten ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeintrĂ€chtigen können, schreibt Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes die PrĂŒfung der VertrĂ€glichkeit dieses Projektes oder Planes mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes vor. Es muss also ein "VertrĂ€glichkeitsgutachten" erstellt werden.
PrĂŒfung der VertrĂ€glichkeit:
In der Praxis bedeutet die PrĂŒfung der VertrĂ€glichkeit eines âProjektsâ, also eines Eingriffs in ein Natura 2000-Gebiet eine zweistufige PrĂŒfung:
- VertrĂ€glichkeitsabschĂ€tzung: geprĂŒft wird, ob das geplante Projekt in der Lage ist, Schutzzweck bzw. Erhaltungsziele des Gebietes zu beeintrĂ€chtigen. Diese VorabschĂ€tzung wird i.d.R. durch die genehmigende Behörde, meist jedoch durch die Untere oder Höhere/Obere Naturschutzbehörde durchgefĂŒhrt. Ergibt die AbschĂ€tzung, dass eine BeeintrĂ€chtigung nicht ausgeschlossen werden kann, wird i.d.R. eine
- VertrĂ€glichkeitsprĂŒfung gefordert (meist âFFH-VPâ abgekĂŒrzt), die der Eingriffsverursacher erstellen (lassen) muss und die anschlieĂend von der Genehmigungsbehörde bzw. den Naturschutzbehörden geprĂŒft wird. Darin wird dargelegt, wie die einzelnen SchutzgegenstĂ€nde (Anhang II-Arten, Anhang I-LRTs, Erhaltungsziele) beeintrĂ€chtigt werden, wie der Eingriff in der Kumulationswirkung mit anderen Eingriffen in das Gebiet wirkt und wie bei erheblicher BeeintrĂ€chtigung durch geeignete MaĂnahmen diese BeeintrĂ€chtigung gemindert bzw. vermieden werden kann.
Im Folgenden finden sich beispielhaft einige Links zu Webadressen, auf denen Erhaltungsziele fĂŒr FFH-Gebiete in den BundeslĂ€ndern abgerufen werden können: