Anhang IV und V der FFH-Richtlinie
Zur Zeit werden in Deutschland 138 Arten auf Anhang IV sowie 110 Arten auf Anhang V geführt.
Anhang IV
Anhang IV ist eine Liste von Tier- und Pflanzenarten (in Deutschland aktuell 138 Tier- und Pflanzenarten), die europaweit durch die FFH-Richtlinie unter Schutz stehen, weil sie in ganz Europa und damit auch in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, in denen sie vorkommen, gefährdet und damit schützenswert sind. In Deutschland wurde der Schutz der Anhang IV-Arten in das Bundesnaturschutzgesetz als „streng geschützte Arten“ v.a. in den § 44 übernommen. Neben dem direkten Tötungsverbot dürfen auch ihre "Lebensstätten" nicht beschädigt oder zerstört werden. Zudem dürfen diese Arten auch nicht in der Fortpflanzungs- Wanderungs- und Winterruhezeit gestört werden. Dieser sog. spezielle Artenschutz gilt nicht nur im Schutzgebietsnetz NATURA 2000, sondern auf der gesamten Fläche. Das bedeutet, dass für diese Arten strenge Schutzvorschriften gelten, auch außerhalb der FFH-Gebiete und dass der Schutz dieser Arten bei jeglichem Eingriff in Natur und Landschaft beachtet werden muss. Laut § 44 darf sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern.
Da sowohl die Populationsabgrenzung als auch die genauen Ansprüche der Arten in der praktischen Planungsarbeit oft Schwierigkeiten darstellen, hat das BfN (Bundesamt für Naturschutz) eine Website zu Anhang IV-Arten in Auftrag gegeben, die für jede Art möglichst detaillierte Informationen zusammenstellt, um diesen Schwierigkeiten in der Praxis zu begegnen.
Anhang V
Anhang V listet Tier- und Pflanzenarten auf, deren Rückgang und Gefährdung vor allem durch die Entnahme aus der Natur verursacht wurde und die daher vor weiterer unkontrollierter Entnahme geschützt werden mussten. Ein Beispiel ist die Heilpflanze Arnika (Arnica montana), die zur Herstellung von Salben, Tinkturen etc. gebraucht wird. Aktuell sind in Deutschland 110 Arten auf diesem Anhang. Die Regelungen für die von Nutzung und Handel bedrohten Anhang V-Arten sind in den §§ 45-48 festgelegt.