Anhang II der FFH-Richtlinie
Auf Anhang II der FFH-Richtlinie sind "Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen" aufgelistet, während auf Anhang I die Lebensräume stehen, für die Gebiete ausgewiesen werden müssen.
Die EU-Mitgliedsländer sind verpflichtet, Schutzgebiete für die Arten des Anhangs II im NATURA 2000-Netz einzurichten (FFH-Gebiete) und diese so zu schützen, zu pflegen und zu betreuen, dass die ökologischen Bedürfnisse dieser Arten erfüllt werden und ihre Bestände erhalten bleiben oder sich verbessern.
Ähnlich wie bei den Lebensräumen sind auf Anhang II viele Arten gelistet, die in einzelnen Staaten vorkommen und für deren Erhalt diese Staaten eine besondere Verantwortung haben, die aber in Deutschland nicht vorkommen. Ebenso kommen in Deutschland Arten vor, die in anderen fehlen.
In Deutschland stehen 141 Arten auf Anhang II, aus den Gruppen der Gefäßpflanzen + Farne (27), Moose (13), der Säugetiere (21), der Amphibien (4) und Reptilien (1), der Fische (31) und der Wirbellosen (Schmetterlinge (11), Käfer (15), Libellen (6), Krebstiere (2), Spinnentiere (1), Muscheln (2), und Schnecken (7).